Statuten
Art. 1: Name
Unter dem Namen «Boccia-Club Herznach-Ueken» besteht ein politisch und konfessionell neutraler Verein im Sinne von Art. 60 ffl. ZGB.
Art. 2: Zweck
Der Verein bezweckt die Pflege und Förderung des Boccia-Spiels. Er betreibt eine eigene Spielbahn auf dem Gelände von Sebastian Kessler gemäss separatem Pachtvertrag. Er kann sich auch an sportlichen und kulturellen Anlässen in der Germeinde beteiligen oder solche selber durchführen.
Art. 3: Zugehörigkeit
Der Verein kann sich dem Schweizerischen Boccia-Verband anschliessen.
Art. 4: Mitgliedschaft
Der Boccia-Club, gegründet 1996, umfasst folgende Mitgliederkategorien:
a) Aktive Mitglieder (Spieler)
b) Passive Mitglieder (Gönner)
c) Ehrenmitglieder
Stimmberechtigt sind nur die Aktiv- und Ehrenmitglieder. Die Anzahl der aktiven Mitglieder kann durch die Generalversammlung festgesetzt, resp. begrenzt werden. Das Gesuch um Aufnahme in den Verein ist dem Vorstand einzureichen, der über die Aufnahme entscheidet.
Der Austritt aus dem Verein ist nur auf Ende des Kalenderjahres möglich. Das Austrittsgesuch ist dem Vorstand einzureichen.
Mitglieder, die ihre Verpflichtungen und Verantwortung gegenüber dem Verein nicht erfüllen, können auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung vom Verein ausgeschlossen werden. Austretende oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
Art. 5: Organisation
Die Organe des Vereins sind:
- a) die Generalversammlung
- b) die Vereinsversammlung
- c) der Vorstand
- d) der/die RevisorIn
Art. 6: Generalversammlung
Das oberste Organ des Vereins ist die Generalversammlung. Sie findet am Jahresanfang statt. Ihr obliegen die folgenden Geschäfte:
a) Abnahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung
b) Festsetzung des Budgets und des Jahresbeitrages und allfälliger Entschädigungen
c) Wahl des Vorstandes, des Präsidenten, der Rechnungsrevisoren
d) Definitive Aufnahme neuer Aktivmitglieder
e) Ausschluss von Mitgliedern
f) Ernennung von Ehrenmitgliedern
9) Festlegen des Jahresprogrammes
Art. 7: Vereinsversammlung
Sie wird vom Vorstand nach Bedürfnis einberufen und kann Geschäfte behandeln, die nicht in die Kompetenz der Generalversammlung fallen.
Art. 8: Ausserordentliche Generalversammlung
Verlangt ein Fünftel der Mitglieder unter Bezeichnung der zu behandelnden Traktanden die Einberufung einer a.o. Generalversammlung, so hat der Vorstand diesem Begehren innert einem Monat zu entsprechen.
Art. 9: Wahlen, Abstimmungen
Über die Vereinsgeschäfte wird in offener Abstimmung entschieden. Die Wahlen werden offen abgestimmt, auf Verlangen kann die Versammlung auch geheime Wahlen beschliessen.
Bei allen Abstimmungen, mit Ausnahme der Bestimmungen betreffend Teil- oder Totalrevision der Statuten und der Auflösung des Vereins, entscheidet das absolute, bei Wahlen im zweiten Wahlgang das relative Mehr.
Art. 10: Vorstand
Der Vorstand besteht aus 3 bis 5 Mitglieden und wird für drei Jahre gewählt.
Art. 11: Obliegenheiten des Vorstandes
Der Vorstand hat im besonderen folgende Obliegenheiten zu erfüllen
a) Handhabung der Statuten.
b) Vorbereitung und Vorlage aller durch den Verein zu erledigenden Geschäfte und die Vollziehungen der Beschlüsse.
c) Einberufung und Leitung der Versammlungen und Bekanntgabe der Geschäftsordnung.
d) Verwaltung des Vereinsvermögens.
e) Kontakt mit den Behörden.
Art. 12: Revision
Die Revisoren prüfen die Jahresrechnung und erstatten Bericht zuhanden der Generalversammlung.
Art. 13: Finanzen
Die Einnahmen des Vereins setzen sich zusammen aus:
a) den Mitgliederbeiträgen
b) freiwilligen Beiträgen und Geschenken
c) den Überschüssen aus Veranstaltungen
d) den Zinsen von Kapitalien
Das Kapitalvermögen ist mündelsicher anzulegen.
Der Verein haftet mit seinem ganzen Vermögen. Eine persönliche Haftbarkeit der Mitglieder ist ausgeschlossen. Die Versicherung gegen Unfälle und Haftbarkeit ist Sache jedes einzelnen Mitgliedes. Der Verein trägt keine Haftung bei Unfällen oder anderen Schadenereignissen.
Art. 14: Revisionsbestimmungen
a) Einzelne Artikel der Statuten können durch die Generalversammlung mit 2/3 Mehrheit der Anwesenden geändert werden.
b) Eine Totalrevision der Statuten kann in die Wege geleitet werden, wenn der Vorstand oder 2/3 der Mitglieder das Begehren stellen. Sie wird von der Generalversammlung mit 2/3 Mehrheit der Anwesenden beschlossen.
Art. 15: Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur an einer zu diesem Zweck einberufenen ausserordentlichen Generalversammlung mit einer Mehrheit von 4/5 des Bestandes beschlossen werden. Im Falle der Auflösung des Vereins kann das Vermögen an die Mitglieder ausbezahlt oder dem Gemeinderat zur Verwaltung übergeben werden für einen allfälligen neuen Verein.
Art. 16 Inkraftsetzung
Diese Statuten sind an der Generalversammlung vom 9. Februar 2024 angenommen worden und treten sofort in Kraft.
Herznach, 9. Februar 2024